SCHEIDUNG im Alter
So gelingt die Scheidung ohne Nachwirkungen
Dabei sollte eine Scheidung eigentlich die Ultima Ratio darstellen – in vielen Fällen ist es nämlich nicht nötig, die Ehe aufzulösen und damit das ganze Leben auf den Kopf zu stellen. Wenn das Kind aber bereits in den Brunnen gefallen und nichts mehr zu retten ist, gilt es, die Trennung so schmerzlos wie möglich zu vollziehen. Wir haben einige Tipps und Informationen für Sie gesammelt, die Ihnen dabei helfen werden, Ihre Scheidung geräuschlos über die Bühne zu bringen.
Streben Sie eine Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen an
Grundsätzlich gibt es in der Schweiz zwei Möglichkeiten der Ehescheidung. Im ersten Fall sind sich beide Ehepartner über die Scheidung (und deren Folgen) einig. Es wird dann eine Scheidungskonvention geschlossen und beim zuständigen Gericht ein Gesuch auf Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss ZGB 111 gestellt. Bei der Scheidungskonvention handelt es sich um einen Vertrag, in dem beide Ehepartner ihren Scheidungswillen bekunden und die Nebenfolgen der Scheidung sowie die Kinderbelange festhalten.
In der Scheidungskonvention werden insbesondere folgende Dinge geregelt:
• Unterhalt für gemeinsame Kinder
• Besuchsrecht
• Sorgerecht
• nachehelicher Unterhalt
• güterrechtliche Auseinandersetzung
Nachdem der Scheidungsantrag bei der Justiz eingegangen ist, prüft die zuständige Stelle die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Konvention. Können sich beide Ehepartner zwar über die Scheidung als solche verständigen, nicht aber über die Nebenfolgen dieses Schrittes, kann nach ZGB 112 eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit eigenen Anträgen zu den strittigen Punkten gestellt werden. Über die Punkte, über die Sie und Ihr Partner sich einig sind, kann eine sogenannte Teilkonvention geschlossen werden – diese unterliegt allerdings der Genehmigung des Gerichts.
Es sollte unter allen Umständen versucht werden, eine einvernehmliche Scheidung zu erreichen. Will nur einer der Ehepartner die Scheidung, bleibt ihm (oder ihr) dazu nur der Weg der Klage. Das sogenannte „Trennungsjahr“ dauert in der Schweiz 24 Monate (ZGB 114). Vor Ablauf dieser Frist kann nur dann auf Scheidung geklagt werden, wenn eine Fortsetzung der Ehe aufgrund schwerwiegender Gründe, die nicht dem Scheidungskläger zuzurechnen sind, unzumutbar ist (ZGB 115).
Eine Mediation kann helfen
Eine Scheidung ist immer eine höchst belastende Situation – für beide Ehepartner. Streitigkeiten über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (z.B. Immobilien, Autos oder Barvermögen) können die ohnehin stark strapazierten Nerven auf eine zusätzliche Bewährungsprobe stellen. In vielen Fällen enden derartige Konflikte vor dem Familiengericht. Dies muss nicht sein: Eine Mediation kann den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung ebnen, bei der am Ende keine der beteiligten Parteien als Verlierer dasteht.
Im Rahmen der Mediation werden vielfältige Themen bearbeitet. Dazu gehören nicht zuletzt die Unterhaltsansprüche der Frau und die Frage der Vermögensaufteilung. Beide Eheleute schildern zunächst ihre subjektiven Eindrücke und Ansichten. Der Mediator arbeitet die individuellen Interessen und Wünsche beider Scheidungsparteien heraus und versucht, eine Lösung herbeizuführen, die von beiden Seiten akzeptiert werden kann. Da sich durch eine Mediation eine Verschärfung der Streitigkeiten fast immer vermeiden lässt, ist der finanzielle Aufwand oft weit geringer als bei einem Rechtsstreit vor Gericht.
Der bedeutende Vorteil eines Mediators ist, dass es sich dabei um eine neutrale Person handelt, die in keinerlei Beziehung zu einem oder beiden der Kontrahenten steht. In der Regel wird diese verantwortungsvolle Position von einem Rechtsanwalt ausgefüllt. In der Schweiz gibt es für Anwälte, die als Mediatoren tätig werden möchten, ein spezielles Qualifizierungsprogramm.